1. Allgemeine Prinzipien

1.1 Um unsere Unabhängigkeit zu garantieren, wird die Arbeit von Greenpeace vornehmlich durch private Spenden von natürlichen Personen und durch Zuwendungen von Stiftungen finanziert.

1.2 Greenpeace behält sich deshalb das Recht vor, Spenden zurückzuweisen, wenn sie aus anderen Quellen stammen.

1.3 Alle Spenden von CHF 5000 und mehr werden auf ihre Herkunft überprüft. Wenn sich erweist, dass es sich um Finanzmittel oder Geldzuwendungen von der öffentlichen Hand, von Kapitalgesellschaften, politischen Parteien und multinationalen oder staatlichen Einrichtungen wie der UNO oder der Europäischen Union handelt, werden sie zurückgewiesen.

1.4 Greenpeace akzeptiert keine Zuwendungen, die aus Kinderarbeit und Menschenhandel oder aus kriminellen Tätigkeiten wie Waffenhandel oder anderen illegalen Quellen stammen; auch keine Spenden, welche die Ziele, Werte oder die Integrität der Organisation beeinträchtigen könnten.

1.5 Greenpeace verpflichtet sich gegenüber ihren SpenderInnen zu Transparenz und hohen Standards im Berichtswesen und legt deshalb gegenüber ihren UnterstützerInnen, der Öffentlichkeit, den Medien und den gesetzlichen Institutionen offen, woher die Organisation ihre Finanzmittel bezieht und in welchen Proportionen die jeweiligen Gelder für die verschiedenen Aktivitäten verwendet werden (einschliesslich Fundraising). Jede Person, die es wünscht, kann eine kostenlose Kopie der nationalen oder internationalen Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht bei Greenpeace Schweiz bestellen.

1.6 Greenpeace verwendet in Fundraising-Materialien keine Sprache und Bilder, die in irgendeiner Weise als rassistisch, sexuell, religiös oder kulturell intolerant missverstanden werden könnten.

1.7 Greenpeace hält sich an die landesüblichen gesetzlichen Vorschriften betreffend Fundraising und Werbung bei Kindern.

1.8 Greenpeace weist unmissverständlich darauf hin, dass die Spenden der allgemeinen Greenpeace-Arbeit zugutekommen und nicht zweckgebunden eingesetzt werden, ausser wenn dies ausdrücklich vermerkt ist.

1.9 Beziehungen zu Dritten (Projekt-Partner, Allianzen etc., siehe Kap. 5) dürfen die Unabhängigkeit von Greenpeace nicht gefährden und nicht zu Missbrauch des Namens Greenpeace führen. Sie müssen mit den ökologischen und gesellschaftlichen Zielen übereinstimmen und in Einklang stehen mit der öffentlichen Wahrnehmung von Greenpeace als aktive, unabhängige, internationale und glaubwürdige Organisation. Sie sollen dazu beitragen, die Erreichung der Greenpeace-Ziele zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus muss stets berücksichtigt werden, dass die Zusammenarbeit mit Dritten auch Auswirkungen auf andere Greenpeace-NROs haben kann.

2. Spenden

Unsere Unabhängigkeit ist unser wichtigstes Gut. Um diese zu wahren, finanziert sich Greenpeace ausschliesslich durch Spenden von Einzelpersonen und unabhängigen Stiftungen. Im Gegensatz zu vielen anderen Organisationen akzeptieren wir keine Sponsoringgelder und keine Zuwendungen von Staaten, politischen Institutionen, Industrien und Firmen.

2.1 Spenden von Kapitalgesellschaften

2.1.1 Alle Spenden von CHF 5000 und mehr werden auf ihre Herkunft untersucht und zurückgewiesen, falls sie von Kapitalgesellschaften stammen.

2.1.2 Allerdings akzeptiert Greenpeace «Naturalgeschenke» von Kapitalgesellschaften, sowohl in Form von Gütern wie Dienstleistungen, vorausgesetzt die Integrität und die Unabhängigkeit der Organisation werden davon nicht beeinträchtigt.

2.1.3 Von sogenannten «Gift Matching Programmen» (bei denen Arbeitgeber die Spenden von ArbeitnehmerInnen um einen Betrag aufstocken) akzeptiert Greenpeace den Spendenanteil der Privatperson, lehnt aber den Spendenanteil des Unternehmens ab.

2.1.4 Die Nutzung kostenloser Anzeigenwerbung (Freianzeigen) ist zulässig, solange die Glaubwürdigkeit von Greenpeace dadurch nicht gefährdet wird.

2.2 Sachspenden

2.2.1 Greenpeace kann Sachspenden (Waren oder Dienstleistungen) von Unternehmen annehmen, unter Beachtung von Kap. 2.1. Die Sachspenden müssen uneigennützig sein und dürfen nicht für Werbezwecke eingesetzt werden oder dazu dienen, den Bekanntheitsgrad eines Unternehmens durch den Namen Greenpeace zu erhöhen. Die Überlassung einer Sachspende kann von Greenpeace oder dem Spender / der Spenderin formlos bestätigt werden. Eine Quittung über den Warenwert solcher Spenden kann durch Greenpeace ausgestellt werden. Wenn ein Unternehmen ein anderes sponsert, um damit Greenpeace eine Sachspende zukommen zu lassen, akzeptiert Greenpeace diese Sachspende nicht.

2.2.2 Spenden aus sogenannten «Workplace Giving»-Programmen (bei denen ArbeitnehmerInnen direkt von ihrer Gehalts-/Lohnabrechnung einen Teil an Greenpeace spenden), dürfen angenommen werden, unter Beachtung von Kap. 1.

2.2.3 Jede Sachspende bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung. Sachspenden, deren Wert CHF 10000 übersteigt, werden im Sinne der Transparenz im Jahresbericht veröffentlicht.

2.3 Spenden aus dem Verkauf von Produkten/Dienstleistungen

Spenden in Form von Teilerträgen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen können angenommen werden, wenn sie die Glaubwürdigkeit von Greenpeace nicht gefährden und wenn sie vom Kunden resp. der Spenderin direkt ausgehen. Dies, um sicherzustellen, dass der Kunde / die Spenderin selber über seine/ihre Spende entscheidet und sich bewusst ist, dass ein Teil des Kaufpreises an Greenpeace geht. Die entsprechenden Geschäftsbedingungen müssen in einem (Lizenz-)Vertrag geregelt werden.

2.4 Zweckgebundene und nicht zweckgebundene Spenden

2.4.1 In bestimmten Fällen kann Greenpeace zweckgebundene Mittel, die eine rechtliche und/oder moralische Verpflichtung implizieren, annehmen,

2.4.2 Solche Projekte können nur durch zweckgebundene Mittel von Stiftungen oder Einzelpersonen gefördert werden, die Teil eines bestehenden oder geplanten Arbeitsprogramms von Greenpeace sind und von der Geschäftsleitung bestätigt wurden. Im Rahmen eines solchen Projekts sind auch Einzelspenden von unter CHF 10000 möglich.

2.5 Stiftungen und gemeinnützige Organisationen

2.5.1 Spenden von parteienfinanzierten Stiftungen dürfen von Greenpeace weder akquiriert noch akzeptiert werden.

2.5.2 Ebenso lehnt Greenpeace Zuwendungen ab von Stiftungen, die nur zum Zweck der Verteilung von Firmenspenden gegründet wurden.

2.5.3 Bei akzeptierten Spenden legt Greenpeace gegenüber der spendenden Stiftung regelmässig Rechenschaft über die Verwendung der Gelder ab in Form von finanziellen, inhaltlichen und abschliessenden Rechenschaftsberichten.

2.6. Anonyme Spenden

2.6.1 Greenpeace respektiert den Wunsch von SpenderInnen, anonym bleiben zu wollen, und akzeptiert Spenden ohne völlige Klarheit über die Identität des Spenders / der Spenderin.

2.6.2 Wenn der Wert einer Spende bei CHF 5000 und mehr liegt, verlangt Greenpeace von den überweisenden Banken, der Post, Treuhändern, Notaren etc. eine Bestätigung über die Annehmbarkeit der Spende gemäss Spendenpolicy. Falls nach derartiger Prüfung noch Bedenken bestehen, wird der Fall dem Stiftungsrat von Greenpeace Schweiz zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung vorgelegt.

2.6.3 Wenn von der überweisenden Institution keine entsprechende Bestätigung erfolgt und die Spende nicht an die spendende Person zurückerstattet werden kann, wird sie an eine geeignete Drittorganisation weitergeleitet, die von der Greenpeace-Geschäftsleitung bestimmt wird.

2.7 Spenden aus Lotterien

Lotterien sind eine mögliche Einnahmequelle für Greenpeace, da es sich hierbei um Gelder von Einzelpersonen handelt. Um den ethischen Standard solcher Lotterien zu gewährleisten, müssen sie von unabhängiger Stelle kontrolliert werden.

2.8 Spenden aus Veranstaltungen

Einnahmen aus Veranstaltungen können angenommen werden, wenn es sich um eine Benefizveranstaltung handelt, die Greenpeace fördert. Die Veranstaltung darf nicht in erster Linie einem Unternehmen nützen.

2.9 Erbschaften / Vermächtnisse

2.9.1 Das Spenden eines Nachlasses ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Greenpeace schützt deshalb die Privatsphäre der Menschen, die mit der Organisation diesbezüglich Kontakt aufnehmen.

2.9.2 Weil keine zwingende Notwendigkeit für Greenpeace besteht, die Motivation der UnterstützerInnen zu kennen, betont Greenpeace stets, dass Angaben dazu freiwillig sind, wenn trotzdem danach gefragt wird.

2.9.3 Um die Privatsphäre der Erblasser/in zu schützen, veröffentlicht Greenpeace die Namen sowie die Geschichten der Menschen nur, wenn Greenpeace dazu die ausdrückliche Erlaubnis dazu erhalten hat, sei dies von der Erblasserin / vom Erblasser selber, von deren Familien oder von dem Willensvollstrecker / der Willensvollstreckerin.

2.9.4 Greenpeace betrachtet Vermächtnisse und Erbeinsetzungen als Anerkennung für die Arbeit und gleichzeitig als Verpflichtung, die Mission von Greenpeace so gut zu erfüllen, dass sie der Intention des Erblassers entspricht.

2.9.5 Selbstverständlich kann jeder Erblasser, jede Erblasserin jederzeit das Testament wieder verändern, dies auch ohne Rückmeldung an Greenpeace.

3. Überprüfung von Spenden

3.1 Greenpeace überprüft alle Spenden von CHF 5000 und mehr gemäss Kap. 1. Grundsätzlich behält sich Greenpeace das Recht vor, jede Spende zu überprüfen, unabhängig von der Höhe und der Quelle.

3.2 Die Geschäftsführung und/oder der Stiftungsrat von Greenpeace entscheiden in strittigen Fällen über die Annahme einer Spende.

3.3 Detaillierte Richtlinien zur Überprüfung von Spenden sind in den GPI Financial Procedures enthalten und können eingesehen werden.

4. Sammeltätigkeit Schweiz

4.1 Greenpeace Schweiz beschränkt sich in ihrer Spendensammeltätigkeit auf die Schweiz.

4.2 Spontane Spenden ohne Zweckbindung an Greenpeace Schweiz von einem Spender / einer Spenderin mit Wohnsitz in einem anderen Land fallen unter die «Richtlinien zum transnationalen Fundraising»von Greenpeace. Diese werden auf Wunsch vorgelegt.

4.3 Spenden für GPI oder andere NROs werden durch Greenpeace Schweiz ab CHF 10000 entgegengenommen, Beträge unter CHF 10000 müssen von der Geschäftsleitung bewilligt werden. Betreffend Überprüfung der Herkunft der Spende gelten die gleichen Bedingungen wie für Spenden an Greenpeace Schweiz. Greenpeace Schweiz leitet die Spende innerhalb von maximal zwei Wochen an das begünstigte Büro weiter.

5. Richtlinie zur Zusammenarbeit mit Dritten

5.1 Zusammenarbeit bei Kampagnen

5.1.1 Greenpeace geht Allianzen mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen ein, wenn diese massgeblich dazu beitragen, wichtige Kampagnenziele zu erreichen und/oder das Ansehen von Greenpeace in der Zivilgesellschaft zu stärken und einen Beitrag für die Ziele zu leisten.

5.1.2 Gemeinsame Initiativen mit Wirtschaftsunternehmen oder Regierungen sind möglich, wenn die Aussicht besteht, dass sie massgeblich zum Erfolg einer wichtigen Kampagne beitragen können. Solche gemeinsamen Initiativen sind zeitlich begrenzt und dürfen die Werte und die Glaubwürdigkeit von Greenpeace nicht gefährden.

5.1.3 Agenturen, Produzenten oder andere Geschäftspartner von Greenpeace Schweiz dürfen Greenpeace grundsätzlich als Referenz angeben.

5.1.4 Es ist erlaubt, das Greenpeace-Logo für Veranstaltungen und in deren Infomaterial zu nutzen, wenn Greenpeace durch diese Veranstaltungen begünstigt wird. Dies ist aber nur möglich, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nicht primär den Zielen einzelner Unternehmen dienen.

5.1.5 Bei den unter 5.1.1 bis 5.1.4 genannten Fällen entscheidet die Geschäftsleitung von Greenpeace Schweiz über die Zusammenarbeit, die Rahmenbedingungen und die Verwendung des Greenpeace-Logos. Bei EU-weiten oder globalen Initiativen liegt die Entscheidungsmacht bei Greenpeace International.

5.2 Werbung

Greenpeace versucht zu vermeiden, dass Greenpeace-Motive unmittelbar neben der Werbung von Unternehmen erscheinen, die nicht die Greenpeace-Werte teilen. Unter Umständen und speziell bei Werbung im Internet kann dies aber Zufall und damit unvermeidbar sein.

5.3 Nutzung des Namens Greenpeace für kommerzielle Zwecke

5.3.1 Business-Welt

Die Aufgabe von Greenpeace ist es, für den Schutz der Umwelt zu kämpfen. Die Nutzung des Namens für kommerzielle Zwecke oder für Lizenzen an Unternehmen, die von Greenpeace gegründet und kontrolliert werden oder den Namen Greenpeace nutzen wollen, ist nur erlaubt, wenn damit ein massgeblicher Kampagnenerfolg verbunden ist – dies darf nicht im Widerspruch stehen zu den Greenpeace-Werten und -Zielen. Bei EU-weiten oder globalen Auswirkungen einer Vergabe des Namens Greenpeace entscheidet die internationale Geschäftsführung, bei nationaler Relevanz die Geschäftsführung der nationalen Greenpeace-Organisationen, wobei diese verpflichtet sind, vorab die internationale Geschäftsführung zu befragen.

5.3.2 Mit Greenpeace verbundene Organisationen

Mit Greenpeace verbundene Organisationen, die aufgrund rechtlicher oder steuerrechtlicher Erfordernisse gegründet wurden, dürfen den Namen Greenpeace tragen. Für künftige Gründungen muss die internationale Geschäftsführung ihre Zustimmung geben. Solche Gründungen müssen dieser Policy entsprechen.

5.3.3 Lizenzierungen

Alle Verträge zum Produktverkauf sowie (Sub-)Lizenzierungen, die durch einzelne Greenpeace-Organisationen geschlossen werden, müssen den verantwortungsvollen Umgang mit dem Namen Greenpeace gewährleisten, und die entsprechenden Greenpeace-Policies erfüllen wie die Lizenzierungspolicy, die Greenpeace-Produktstandards etc.

5.3.4 E-Business

Die oben genannten Regeln gelten auch für den Bereich E-Commerce und Internet-Kooperationen zwischen Greenpeace und Dritten.

5.4 Honorare für Dienstleistungen

Greenpeace-MitarbeiterInnen nehmen keine Bezahlung für Beratungen gegenüber anderen Organisationen/Unternehmen oder für ähnliche Aufgaben an. Greenpeace-MitarbeiterInnen nehmen auch keine Geschenke oder Vergünstigungen an, die als finanzieller Bonus verstanden werden könnten. Vortragshonorare können angenommen werden, solange sie nicht an die MitarbeiterInnen direkt, sondern an die Organisation Greenpeace gezahlt werden. Im Zweifelsfall berät sich der/die Mitarbeiter/in mit seinem/ihrer Vorgesetzten.

6. Datenschutz und Datenmanagement

6.1 Greenpeace und ihre Zulieferer halten sich an die national gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, wenn sie für Greenpeace Schweiz tätig sind, und melden sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde an, sofern das Gesetz dies vorschreibt.

6.2 Wenn persönliche Daten von UnterstützerInnen oder Mitgliedern mit anderen gleichgesinnten Organisationen (zum Beispiel anderen gemeinnützigen Verbänden) ausgetauscht werden, erhalten die betroffenen Personen zuvor die Möglichkeit, einen solchen Austausch abzulehnen. Der Widerspruch wird in der Spenderdatenbank vermerkt.

6.3 Greenpeace kommt dem Wunsch von SpenderInnen nach, wenn diese keine resp. wenig Post von Greenpeace erhalten möchten. Ein entsprechender Vermerk wird in der Datenbank vorgenommen, so dass lediglich ein Versand pro Jahr (Spendenbestätigung) vorgenommen wird.

6.4 Datenschutz und Datenbewirtschaftung: Namen resp. Adressen von Mitgliedern und Sympathisanten werden nicht zu Versandzwecken an Dritte verkauft, vermietet oder ausgeliehen.

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